Vereinsstatuten

§1 Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Resilienz Helden e.V.“. Er hat seinen Sitz in 3400 Klosterneuburg und erstreckt seine analoge Tätigkeit auf ganz Österreich. Digital erstreckt sich die Sichtbarkeit und damit auch die Tätigkeit des Vereins in Verbindung mit den Social-Media-Aktivitäten über die Grenzen Österreichs hinaus. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.

 

§2 Zweck und Aufgabe

(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat folgende Aufgabe:

a) Bewusstsein schärfen für die komplex verwobenen Risken, Krisen, Herausforderungen, Veränderungen und möglichen Umwälzungen im 21. Jhdt., wie die damit erforderlichen Anpassungsnotwendigkeiten verflochten umfassend betrachten, und entsprechende Resilienzadaptierungen auf 2 Ebenen denken, trainieren und evaluieren:

1. persönlich / individuell
2. systemisch

b) Prävention im Rahmen von Resilienz fördern: Einerseits sehr konkret Vorbereitungs-aktivitäten setzen, sprich Empowerment, Stressbewältigung, Stärken und Schwächen multidimensional wirkend begreifen, und sich entsprechend befähigen im Hinblick auf mögliche Herausforderungen. Andererseits heißt es auch, eine breit gefasste, ehrliche Ist- und Sollzustandsanalyse auf 2 Ebenen durchführen, auf der aufbauend das Präventions-programm entwickelt werden kann:

1. persönlich / individuell
2. systemisch

c) Hilfestellung geben in konkreten Krisensituationen:

1. persönlich / individuell
2. systemisch

§3 Aktivitäten des Vereins

(1) Der Verein erreicht die im §2 angeführten Ziele durch:

a) Belastungsanalysen, Risiko-/Krisenanalysen / Trendanalysen und Zukunftsszenarienauswertungen / Informationsfeldanalysen / Systemische Betrachtungen

b) Entwicklung und Durchführung spezifischer Beratung, Trainings, Workshops / Hilfe zur Selbsthilfe / Beobachtung und Evaluierungen kleinerer Versuchs- und Forschungsprojekte

c) Aufbau von Kooperationen / Netzwerken / Nachbarschaftshilfen / Selbsthilfegruppen

d) regelmäßiger Austausch / Reflexionsgespräche mit Mitgliedern, Interessierten und Experten

e) inter- und transdisziplinärer Austausch / Forschung und Bildung im Bereich Sozialpsychologie / Umweltökologie (u.a. mit Fokus auf Veränderung Mikrobiom, Boden, Ernährung, Inhaltsstoffe Nahrungsmittel, Artensterben, …) / Umweltprobleme (Klimaerwärmung bzw. Klimaveränderung, Rodung, Elektrosmog, …) / Risiko- und Krisenmanagement / Resilienz / Stressbewältigung / Informationsfeldanalysen / Trend- und Zukunftsanalysen / Check, Adaptierung und Entwicklung von Resilienzförderprogrammen

f) Abhaltung von Informationsveranstaltungen / Vorträgen / Mitglieder-, Interessiertentreffen

g) Social-Media-Aktivitäten: Videos, Podcasts, Virtuelles Cafe, Blog-Beiträge,…

h) Veröffentlichungen: Buch, Skript, diverses Anschauungs- und Lehrmaterial,…

i) Forschung und Entwicklung in den für den Verein relevanten Bereichen

 

§4 Materielle Mittel

(1) Die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge, Subventionen, Fördergeld, Crowdfunding, Honorare für Expertisen, Erträge aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen sowie durch Spenden aufgebracht werden.

(2) Die Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand einstimmig festgesetzt, und können von der Höhe, Art der Mitgliedschaft und (insbesondere bei juristischen Personen) nach Rechtsform des Mitgliedes differenziert werden. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich fällig beginnend mit dem Termin der Aufnahme, und werden im Falle eines Ausscheidens während eines Jahres nicht anteilsmäßig zurückerstattet.

(3) Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§5 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, kooptierte Mitglieder und Fördermitgliedschaften.

(2) Ordentliche Mitglieder können physische Personen (persönliche Mitglieder) sowie juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften (institutionelle Mitglieder) sein, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen und den vollen Mitgliedsbeitrag zahlen.

(3) Für ordentliche Mitglieder besteht die Möglichkeit einer Premium-Mitgliedschaft gegen Zahlung eines höheren Mitgliedsbeitrages. Die Premium-Mitgliedschaft gilt speziell den Interessen der Premium-Mitglieder.

(4) Außerordentliche Mitglieder können physische Personen (persönliche Mitglieder) sowie juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften (institutionelle Mitglieder) sein, denen der Zweck des Vereins ein besonderes Anliegen ist und die die Vereinstätigkeit vor allem inhaltlich unterstützen. Sie zahlen einen verminderten Mitgliedsbeitrag.

(5) Kooptierte Mitglieder können physische Personen (persönliche Mitglieder) sowie juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften (institutionelle Mitglieder) sein, die wegen ihres besonderen Wissens bzw. Erfahrung in den Verein aufgenommen werden. Kooptierte Mitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag, können den Verein jedoch finanziell unterstützen. Der Vorstand kann beschließen, ob sie einen beratenden Sitz ohne Stimmrecht im Vorstand erhalten.

(6) Fördermitglieder können physische Personen sowie juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften (institutionelle Mitglieder) sein, die den Verein vor allem durch finanzielle Mittel fördern, ohne sich selbst aktiv an der Vereinsarbeit zu beteiligen.

 

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen Mitgliedern und Förder-mitgliedschaften entscheidet der Vorstand einstimmig.

(2) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Aufnahme von kooptierten Mitgliedern erfolgt auf einstimmigen Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

 

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt kann jeweils zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand jedoch mindestens zwei Monate vorher schriftlich mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(2) Der Ausschluss kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten (§ 8 Abs. 2) oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt bei physischen Personen auch durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit.

 

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung und das aktive und passive Wahlrecht stehen den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern zu. Einem Premium-Mitglied steht dasselbe Stimmrecht zu wie einem ordentlichen Mitglied. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied durch schriftliche Vollmacht ist zulässig. Kooptierten Mitgliedern und Fördermitgliedern stehen nur das passive Wahlrecht und kein Stimmrecht zu.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck des Vereins einen Abbruch erleiden würde.

(3) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.

§9 Vereinsorgane

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung
b)der Vorstand
c) das Präsidium
d) die Rechnungsprüfer
e) das Schiedsgericht

 

§10 Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Sie findet einmal im Jahr statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder binnen vier Wochen einzuberufen.

(3) Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand, ist dieser verhindert durch einen seiner Stellvertreter, mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin schriftlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung.

(4) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Jedes stimmberechtigte außerordentliche Mitglied hat eine Stimme, jedem stimmberechtigten ordentlichen Mitglied kommen fünf Stimmen zu. Satzungsänderungen, der Beschluss über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Enthebung des Vorstandes oder von einzelnen Vorstandsmitgliedern bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(8) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied, oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

§11 Aufgabenkreis der Generalversammlung

(1) Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

(2) Beschlussfassung über den Voranschlag;

(3) Wahl (§ 12 Abs. 2), Enthebung (§ 12 Abs.10) und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes;

(4) Wahl der Rechnungsprüfer (§ 15 Abs. 1);

(5) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;

(6) Verleihung und Aberkennung kooptierter Mitgliedschaften;

(7) Entscheidung in Ausschlussfragen (§ 7 Abs. 2);

(8) Beschlussfassung über Statutenänderung;

(9) Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins (§ 17 Abs.1);

(10) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

 

§12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt, wobei jedes ordentliche Mitglied einen Vertreter als Vorstand namhaft machen kann. In den Vorstand können nur physische Mitglieder und / oder bevollmächtigte Vertreter von ordentlichen Mitgliedern, von außerordentlichen Mitgliedern und / oder kooptierten Mitgliedern gewählt werden. Sofern eine ausreichende Anzahl an außerordentlichen Mitgliedern als Vorstandsmitglieder zur Verfügung steht, können die Vorstandssitze zwischen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern in einem Verhältnis von 4:1 aufgeteilt werden, sodass auf vier Vorstandssitze ordentlicher Mitglieder ein Vorstandssitz eines außerordentlichen Mitglieds kommt.

(3) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(4) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(5) Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihren Reihen einen Obmann (Präsident) und mindestens einen Stellvertreter (gemeinsam: das Präsidium). Der Vorstand wird vom Obmann einberufen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Stimmrechte vertreten sind. Stimmrechte können, im Falle der Verhinderung, mit einer Vollmacht an ein anderes Vorstandsmitglied übertragen werden.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern nicht Einstimmigkeit erforderlich ist; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag.

(8) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).

(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 3) eines Nachfolgers wirksam.

 

§13 Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögens-verzeichnisses als Mindesterfordernis;

b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Statuten;

d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

e) Verwaltung des Vereinsvermögens;

f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

g) Stellung des Antrages zur Aufnahme von kooptierten Mitgliedern an die General-versammlung;

h) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§14 Das Präsidium

    (1) Der Obmann und seine gewählten Stellvertreter bilden das Präsidium.

    (2) Dem Präsidium obliegt insbesondere die Vertretung und Repräsentation des Vereins nach außen hin.

    (3) Das Präsidium besitzt die Zeichnungsberechtigung für alle Vereinsangelegenheiten. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung des Obmanns oder die gemeinsame Zeichnung zweier Stellvertreter.

    (4) Die Stellvertreter des Obmanns dürfen nur tätig werden, wenn der Obmann verhindert ist; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch aber nicht berührt.

    (5) Bei Gefahr im Verzug ist das Präsidium berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

    (6) Scheidet ein Präsidiums-Mitglied innerhalb der Wahlperiode aus, wählt der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied zum Präsidiums-Mitglied.

     

    §15 Rechnungsprüfer

    (1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

    (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung, und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

    (3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 9 bis 11 sinngemäß.

     

    §16 Einrichtungen zur Unterstützung des Vereins

    (1) Der Verein kann zu seiner Unterstützung und zur Ausweitung seiner Tätigkeit auf Dauer, oder auf bestimmte Zeit, Dritte, z.B. Beratungsunternehmen, heranziehen oder beauftragen. Er hat dabei deren Wirkungsbereich und Befugnisse festzusetzen. Insbesondere kann von Drittunternehmen eine Geschäftsstelle betrieben werden. Die Beauftragung erfolgt durch das Präsidium laut § 14 Abs. 3.

     

    §17 Das Schiedsgericht

    (1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis (mit Ausnahme des Ausschlusses) entscheidet das Schiedsgericht vereinsintern endgültig (§ 8 Abs. 1 VerG 2002). Solche Streitigkeiten, die keine Rechtsstreitigkeiten sind, werden durch das Schiedsgericht endgültig entschieden. Das Schiedsgericht wird in der Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern wählt, welche ein fünftes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes wählen.

    (2) Kommt über die Wahl des Vorsitzenden keine Einigung zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

    (3) Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Verfahrensvorschriften gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei die Schiedsrichter Stimmpflicht trifft.

     

    §18 Auflösung des Vereins

    (1) Die freiwillige Auflösung des V ereins kann nur in einer ordentlichen oder in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

    (2) Die Generalversammlung hat in diesem Fall – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Das Vereinsvermögen ist Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung (vgl. § 2) zuzuwenden. An die Vereinsmitglieder darf es jedoch im Sinn des § 30 Abs. 2 letzter Satz VerG 2002 insoweit vorweg verteilt werden, als es den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen nicht übersteigt.

     

    Resilienz Helden e.V.

    ZVR-Zahl: 1184209938

    Friedhofgasse 13
    3400 Klosterneuburg

     

    Kontakt:
    Tel. (+43) 0699-192 79 501
    office@resilienz-helden.at